Rechtsprechung
BGH, 18.05.1956 - VI ZR 309/55 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
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- BGH, 23.06.1952 - III ZR 297/51
Ausgleichungspflicht zwischen Kraftfahrern
Auszug aus BGH, 18.05.1956 - VI ZR 309/55
Zwar ist dem Berufungsgericht darin beizupflichten, daß bei jedem Kraftfahrzeugunfall der verletzte Halter sich die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs bei der Ausgleichung auch dann entgegenhalten lassen muß, wenn ihn kein Mitverschulden an dem Unfall trifft (BGHZ 6, 319; Gelhaar, DAR 1954, 267, 271 und ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats).
- BGH, 29.05.1959 - VI ZR 101/58
Rechtsmittel
Da die Ausgleichspflicht eine Folge der Schadenersatzpflicht ist und ohne diese nicht bestehen kann (BGHZ 11, 174), war hiernach die Betriebsgefahr des Lastzuges der Klägerin zur Ausgleichung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 StVG nicht heranzuziehen (BGH Urteil vom 18. Mai 1956 - VI ZR 309/55 = VersR 1956, 518).